Einspruch. Mit Salzsäure versetzt, setzt der Verbrennungsrückstand deutlich Schwefelwasserstoff frei.
Vorher mit Spuren (!) von Kaliumpermanganat dotiert, ist der Rückstand tribolumineszent - dazu ist unter den Zinkverbindungen nur ZnS imstande.
ZnO entsteht nur dann in größeren Produktanteilen, wenn nicht gründlich durchmischt wurde oder Zn im Überschluss vorhanden, die Mischung mithin stellenweise oder in Gänze nicht stöchiometrisch war.
Darüber hinaus bildet sich bei den Temperaturen durch Verbrennung von ZnS unter Luftzutritt etwas ZnO an der Oberfläche des Produkts.
Edit: Mag sein, dass der Rauch weitestgehend aus ZnO besteht. Aber der Rückstand, dessen Menge i. d. R. nicht unerheblich ist, ist vornehmlich ZnS.
www.youtube.com/watch?v=E79WjCS3dW4&pp= ... d2VmZWw%3D
Der freisetzbare Schwefelwasserstoff ist auch der Grund für die Überlegungen zur Beschränkung von Sulfiden (analog auch Hypochloriten, Phosphiden, Cyaniden):
viewtopic.php?t=6021 (nötigenfalls bitte dort weiterdiskutieren).
Dass Zinkpulver im Gegensatz zu Magnesium- und Aluminiumpulver nicht vom AusgStG erfasst ist, liegt daran, dass es - mit schwachen Oxidationsmitteln wie Schwefel allein - schlichtweg nicht BKS-fähig ist. Noch ist nicht jede exotherme Redoxreaktion verboten. Sonst müsste man auch jede Form von Verbrennung untersagen. Teilweise ist unsere Regierung zwar auch an dem Thema schon dran, aber aus anderen Gründen...
